Neuer Klimawächter im All: Sentinel-6 beobachtet den globalen Anstieg der Meeresspiegel
26.11.2020Bremen gibt Vorsitz der Wirtschaftsministerkonferenz turnusgemäß ab
30.11.202025.11.2020:
Gemeinsame Antragsplattform und Umsetzung durch Bund und Länder steht
Unternehmen – auch öffentliche und gemeinnützige -, Betriebe, (Solo-)Selbstständige, Freiberufler, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund des Corona-bedingten Lockdowns im November 2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen oder stark einschränken mussten, können ab sofort Anträge auf Novemberhilfe stellen. Die bundesweit einheitliche Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ist ab dem heutigen Mittwoch, 25. November 2020, in Betrieb. Soloselbstständige können voraussichtlich ab Freitag, 27. November, Bewilligungen und Auszahlungen in Höhe von bis zu 5.000 Euro erhalten. Abschlagszahlungen von maximal 10.000 Euro an Unternehmen und Selbstständige sollen ab Anfang kommender Woche erfolgen.
Dazu Kristina Vogt, Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa: „Gemeinsam mit den Wirtschaftsministern der Länder habe ich vom Bund eine zügige und unbürokratische Umsetzung der Novemberhilfen gefordert. Durch das heute gestartete Verfahren wird sichergestellt, dass die Anträge vom Bund und in den Ländern schnell bearbeitet und erste Hilfen bereits im November ausgezahlt werden können. Maßgeblich dazu beigetragen hat der Vorschlag der Wirtschaftsministerkonferenz, über das ELSTER-Formular die Finanzämter einzubeziehen und so Direktanträge von Soloselbstständigen automatisiert bearbeiten zu können. Über die Zahlungen der Bundeskasse als ersten Schritt nach Antragsstellung erhalten aber auch Unternehmen sofort Leistungen, die hoffentlich dazu führen, Arbeitsplätze und Betriebe über den Lockdown hinaus zu sichern.“
Unternehmen und Soloselbstständige, die von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind, können einen Antrag auf Novemberhilfe stellen. Als direkt betroffen gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Als indirekt betroffen gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die nachweislich und regelmäßig im Jahr 2019 mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Als indirekt über Dritte Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig im Jahr 2019 mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen.
Ein Beispiel: Ein Gitarrist erzielte im Jahr 2019 mehr als 80 Prozent seiner (inländischen) Einnahmen mit Live-Auftritten, die im November 2020 untersagt sind. Er gilt als direkt betroffen für Konzerte, deren Veranstalter er war, und als indirekt betroffen für Konzerte, für die er durch direkt betroffene Unternehmen engagiert wurde, zum Beispiel Veranstaltungsagenturen. Wenn der Gitarrist für Akquise und der Abschluss von Veranstaltungsverträgen durch eine Künstleragentur vertreten wird, gilt diese für die betreffenden Umsätze als indirekt über Dritte betroffen.
Wichtig zu beachten: Aus einem erheblichen Umsatzeinbruch im November 2020 allein ergibt sich keine Antragsberechtigung auf Novemberhilfe. In solchen Fällen besteht unter Umständen jedoch eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020).
Informationen hierzu unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Weitere Informationen zum Novemberhilfe-Programm und zur Antragstellung sind unter sind unter dem gleichem Link verfügbar.
Für Soloselbstständige, die direkt einen Antrag stellen, und für prüfende Dritte hat der Bund eine Hotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr unter Tel. 030 – 5268 5087 erreichbar.
Weitere Informationen